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4.2.3 Umwandlungsbeschluss

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Für den Umwandlungsbeschluss gilt über Art. 37 Abs. 7 SE-VO das mit Art. 7 der Verschmelzungsrichtlinie in Einklang stehende nationale Recht. Für die Umwandlung einer deutschen AG ist danach § 65 UmwG anwendbar. Der Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, soweit die Satzung nicht eine größere Kapitalmehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt.[439] Sind mehrere Aktiengattungen vorhanden, bedarf der Umwandlungsbeschluss zustimmender Sonderbeschlüsse der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung.[440] Inhabern von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht steht bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zu; eine Ausnahme gilt für den Fall des § 140 Abs. 2 AktG.[441]

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Der Umwandlungsbeschluss setzt sich nach Art. 37 Abs. 7 S. 1 SE-VO inhaltlich aus der Zustimmung zum Umwandlungsplan und der Genehmigung der Satzung[442] zusammen. Er ist notariell zu beurkunden.[443] Inhalt des Zustimmungsbeschlusses zum Umwandlungsplan müssen sämtliche Regelungsgegenstände des Umwandlungsplans sein.[444] Die Genehmigung der Satzung entspricht ihrer Feststellung i. S. d. § 23 Abs. 1, 2 AktG. Anders als bei der Verschmelzung und der Holdinggründung kann die Hauptversammlung sich nicht das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die nach § 13 Abs. 1 SEBG geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer von ihr ausdrücklich genehmigt wird, da in Art. 37 SE-VO eine Art. 23 Abs. 2 S. 2, 32 Abs. 6 S. 3 SE-VO entsprechende Regelung fehlt.[445]

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Ein Beschluss des Aufsichtsrats der deutschen AG ist zur Wirksamkeit der Umwandlung selbst dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen mitbestimmten Aufsichtsrat handelt. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit des Art. 37 Abs. 8 SE-VO keinen Gebrauch gemacht.[446]

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