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4.1.6 Offenlegung des Umwandlungsplans

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Gem. Art. 37 Abs. 5 SE-VO ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließen soll, nach den gem. Art. 3 der Publizitätsrichtlinie ergangenen nationalen Vorschriften offen zu legen.[414] Im Falle der Umwandlung einer deutschen AG ist der Umwandlungsplan zum Handelsregister einzureichen, woraufhin das Registergericht im elektronischen Bundesanzeiger analog § 5 SEAG i. V. m. § 61 S. 2 UmwG, § 10 HGB einen Hinweis darauf bekannt macht, dass der Umwandlungsplan eingereicht worden ist.[415] Die Einreichung des Umwandlungsplans kann nach § 12 Abs. 2 S. 1, S. 2 HS 2 HGB in Form einer elektronischen Aufzeichnung erfolgen.[416] Für die Einhaltung der Monatsfrist ist die Offenlegung selbst maßgeblich, nicht bereits die Einreichung zum Handelsregister.[417] Daher ist eine Abstimmung mit dem Registergericht geboten, um hinsichtlich der Offenlegung eine rechtzeitige Einreichung sicherzustellen.[418] Einem Verzicht der Anteilseigner auf eine Offenlegung insgesamt bzw. auf die Einhaltung der Frist steht nichts entgegen, da die Offenlegung des Umwandlungsplans lediglich der Information der Aktionäre zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung dient.[419]

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