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4.2.4 Bestellung der Organmitglieder und des Abschlussprüfers

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In dem Fall, dass in der SE ein Aufsichtsrat in gleicher Weise zu bilden ist wie in der umzuwandelnden AG, ist die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern entbehrlich.[447]

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In allen anderen Fällen sind die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der dualistisch strukturierten SE bzw. des ersten Verwaltungsrats der monistisch strukturierten SE zu bestellen. Diese Bestellung muss im Umwandlungsbeschluss[448] vorgenommen werden.[449] Die Vorschriften der §§ 30 Abs. 3, 31 AktG finden auf die SE keine – auch keine entsprechende – Anwendung.[450] Soweit zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung noch nicht abgeschlossen sind, wird der erste Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat konsequenterweise noch ohne Arbeitnehmervertreter in Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Vorgaben zusammengesetzt;[451] falls diese Verhandlungen ein Mitbestimmungsmodell zum Ergebnis haben, hat nach Eintragung der SE eine Bekanntmachung nach § 97 Abs. 1 AktG bzw. § 25 Abs. 1 SEAG zu erfolgen und ist der Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat nach §§ 97 ff. AktG bzw. §§ 25 ff. SEAG – gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Statusverfahrens – neu zu besetzen. Soweit zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung bereits abgeschlossen sind, kann schon der erste Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat entsprechend dem Verhandlungsergebnis zusammengesetzt werden, wobei die Arbeitnehmervertreter erst nach Eintragung der SE hinzu gewählt werden.[452]

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Mit Wirksamwerden der Umwandlung enden die Mandate der Vorstandsmitglieder.[453] Im dualistischen System hat deshalb anschließend der Aufsichtsrat die ersten Mitglieder des Vorstands nach Art. 39 Abs. 2 SE-VO zu bestellen, im monistischen System der Verwaltungsrat die ersten geschäftsführenden Direktoren nach § 40 Abs. 1 SEAG.

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Da die SE-VO zur Bestellung der Abschlussprüfer schweigt, wird der erste Abschlussprüfer der SE nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 30 Abs. 1 AktG in notarieller Form von den Aktionären, die für die Umwandlung gestimmt haben,[454] bestellt. Es empfiehlt sich, die Bestellung in den Umwandlungsbeschluss aufzunehmen.

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