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4. Umwandlung
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Das Verfahren zur Gründung einer SE durch Umwandlung einer AG[399] ist in Art. 37 SE-VO geregelt. Es ist dem deutschen Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG vergleichbar. Da eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat im Zuge der Umwandlung nicht zulässig ist,[400] kann eine AG mit Sitz in Deutschland lediglich in eine deutsche SE umgewandelt werden.