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4.2.6 Interne Gründungsprüfung

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Nach § 33 Abs. 1 AktG[465] haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen. Für eine monistisch strukturierte SE ist die Prüfung durch den Verwaltungsrat vorzunehmen.[466] Der Umfang der Gründungsprüfung durch die Organmitglieder hat sich auf den Hergang und alle damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge der Gründung zu erstrecken und zusätzlich auf die in § 34 Abs. 1 AktG besonders hervorgehobenen Aspekte; dazu gehört im Falle der Umwandlung auch die Werthaltigkeit des Nettovermögens der AG im Verhältnis zur Höhe ihres Kapitals zuzüglich nicht ausschüttungsfähiger Rücklagen.

266

Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 34 Abs. 2 AktG ist durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. durch den Verwaltungsrat ein schriftlicher Gründungsprüfungsbericht zu erstatten.[467] Aus dem Schriftformerfordernis und der Gesamtzuständigkeit ergibt sich, dass der Gründungsprüfungsbericht durch sämtliche Organmitglieder persönlich zu unterzeichnen ist. Der Bericht muss alle Umstände enthalten, die Gegenstand der Prüfung waren.[468]

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