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4.1.2 Zuleitung an den Betriebsrat

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Fraglich ist, ob der Umwandlungsplan rechtzeitig dem Betriebsrat zuzuleiten ist. Beim deutschen Formwechsel ergibt sich diese Pflicht aus § 194 Abs. 2 UmwG für den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses. Mangels einer Art. 18 SE-VO vergleichbaren Verweisungsnorm kann eine direkte Anwendbarkeit des § 194 Abs. 2 UmwG nur aus den Verweisungen in Art. 15 Abs. 1 SE-VO oder Art. 37 Abs. 7 SE-VO hergeleitet werden, die allerdings kaum einschlägig sein dürften. Darüber hinaus kommt eine analoge Anwendung in Betracht. Da es sich bei der Umwandlung in eine SE um einen rein nationalen Sachverhalt handelt, die SE-VO insoweit bewusst lückenhaft ist[405] und das Schutzbedürfnis des Betriebsrats der Situation beim deutschen Formwechsel vergleichbar ist, spricht mehr dafür, die Regelung des § 194 Abs. 2 UmwG entsprechend anzuwenden. Der Praxis ist jedenfalls zu empfehlen, entsprechend § 194 Abs. 2 UmwG den Umwandlungsplan spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die gem. Art. 37 Abs. 7 SE-VO über die Zustimmung zum Umwandlungsplan beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.[406]

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