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4.1.8 Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung

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Die SE-VO enthält keine Regelungen für die Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung. Art. 37 Abs. 7 S. 2 SE-VO erfasst lediglich die Beschlussfassung der Hauptversammlung. Da die Regelungen der SE-VO jedoch bewusst lückenhaft sind, ist ergänzend nationales Recht heranzuziehen.[424]

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In der Praxis steht die Wahl des Zeitpunkts der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, im Zusammenhang mit der Frage, wann die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung durchgeführt werden sollten. Bei größeren (insbesondere börsennotierten) Publikumsgesellschaften bietet es sich aufgrund der Ungewissheit über das Zustandekommen des Umwandlungsbeschlusses und der Gefahr zeitlicher Verzögerungen wegen etwaiger Anfechtungsklagen an, zunächst den Hauptversammlungsbeschluss zu fassen und erst danach die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung durchzuführen. Dies gewährleistet, dass Anfechtungsprozesse parallel zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren erledigt werden können und den zeitlichen Ablauf der Umwandlung nicht zwingend verzögern. In kleineren Gesellschaften kann es demgegenüber vorzugswürdig sein, die Hauptversammlung erst nach Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens einzuberufen.

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Für die Einberufung der Hauptversammlung der deutschen AG sind die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 121 ff. AktG anwendbar. Danach ist die Hauptversammlung, die nach Art. 37 Abs. 7 SE-VO über die Umwandlung beschließen soll, durch den Vorstand einzuberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.[425] Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung erfolgen[426] und ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.[427] Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Einberufung mit eingeschriebenem Brief erfolgen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.[428] Bei der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen;[429] dies gilt auch für den vollständigen Wortlaut der Satzung der neuen SE und den wesentlichen Inhalt des übrigen Umwandlungsplans, nicht jedoch für den Umwandlungsbericht.[430] Handelt es sich aufgrund vollständiger Präsenz aller Aktionäre um eine Vollversammlung, ist diese von der Beachtung der vorstehenden formalen Vorschriften befreit, soweit kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.[431]

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Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der AG zur Einsicht der Aktionäre der Umwandlungsplan einschließlich der Satzung der neuen SE, der Umwandlungsbericht und der Umwandlungsprüfungsbericht auszulegen sind und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zu erteilen ist. Auch insoweit fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Verweisungsnorm in der SE-VO, das berechtigte Informationsinteresse der Aktionäre und die Vergleichbarkeit mit der Verschmelzung nach der SE-VO zwingen jedoch dazu, diese unionsrechtskonformen Grundsätze des Umwandlungsrechts anzuwenden.[432]

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