Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 177

2.2.9 Eintragung, Offenlegung, Bekanntmachung

Оглавление

187

Erst wenn sämtliche Formalitäten gem. Art. 32 SE-VO und die Voraussetzungen der Mindesteinbringungsquoten gem. Art. 33 Abs. 2 SE-VO nachweislich erfüllt sind, kann die Holding-SE nach Art. 32 Abs. 5 SE-VO eingetragen werden. Darüber hinaus stellt Art. 12 Abs. 2 SE-VO noch einmal klar, dass die SE erst eingetragen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. Art. 4 SE-RL geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Art. 3 Abs. 6 SE-RL gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Art. 5 SE-RL abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist; auch dies ist also vom Registergericht zu prüfen.

188

Die Eintragung der Holding-SE kann theoretisch schon vor Ablauf der Nachfrist gem. Art. 33 Abs. 3 S. 2 SE-VO betrieben werden. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 33 Abs. 5 SE-VO als Eintragungsvoraussetzung nicht auf den Ablauf dieser Nachfrist, sondern lediglich auf das Erreichen der Mindesteinbringungsquoten innerhalb der Einbringungsfrist Bezug nimmt.[329]

189

Nach § 38 AktG hat im Falle einer deutschen Holding-SE das Registergericht zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Das Registergericht prüft anhand der vorzulegenden Negativatteste[330] auch, ob die Zustimmungsbeschlüsse gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO endgültig Bestand haben. Ist dies alles der Fall, wird die Holding-SE nach Art. 12 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 14, 39 AktG, §§ 8 ff. HGB in das Handelsregister eingetragen, und zwar nach § 3 Abs. 3 HRV in Abteilung B. Mit Eintragung entsteht die Holding-SE.[331]

190

Nach Art. 13 SE-VO i. V. m. § 10 HGB ist die Eintragung der Holding-SE durch das Registergericht ihres Sitzes bekannt zu machen. Anschließend ist die Eintragung der SE nach Art. 14 Abs. 1 SE-VO mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union[332] zu veröffentlichen; diese Bekanntmachung muss die Firma der SE, die Handelsregisternummer, Datum und Ort der Handelsregistereintragung, Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung sowie den Sitz und den Geschäftszweig der SE enthalten.

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Подняться наверх