Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 177
2.2.9 Eintragung, Offenlegung, Bekanntmachung
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Erst wenn sämtliche Formalitäten gem. Art. 32 SE-VO und die Voraussetzungen der Mindesteinbringungsquoten gem. Art. 33 Abs. 2 SE-VO nachweislich erfüllt sind, kann die Holding-SE nach Art. 32 Abs. 5 SE-VO eingetragen werden. Darüber hinaus stellt Art. 12 Abs. 2 SE-VO noch einmal klar, dass die SE erst eingetragen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. Art. 4 SE-RL geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Art. 3 Abs. 6 SE-RL gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Art. 5 SE-RL abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist; auch dies ist also vom Registergericht zu prüfen.
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Die Eintragung der Holding-SE kann theoretisch schon vor Ablauf der Nachfrist gem. Art. 33 Abs. 3 S. 2 SE-VO betrieben werden. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 33 Abs. 5 SE-VO als Eintragungsvoraussetzung nicht auf den Ablauf dieser Nachfrist, sondern lediglich auf das Erreichen der Mindesteinbringungsquoten innerhalb der Einbringungsfrist Bezug nimmt.[329]
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Nach § 38 AktG hat im Falle einer deutschen Holding-SE das Registergericht zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Das Registergericht prüft anhand der vorzulegenden Negativatteste[330] auch, ob die Zustimmungsbeschlüsse gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO endgültig Bestand haben. Ist dies alles der Fall, wird die Holding-SE nach Art. 12 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 14, 39 AktG, §§ 8 ff. HGB in das Handelsregister eingetragen, und zwar nach § 3 Abs. 3 HRV in Abteilung B. Mit Eintragung entsteht die Holding-SE.[331]
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Nach Art. 13 SE-VO i. V. m. § 10 HGB ist die Eintragung der Holding-SE durch das Registergericht ihres Sitzes bekannt zu machen. Anschließend ist die Eintragung der SE nach Art. 14 Abs. 1 SE-VO mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union[332] zu veröffentlichen; diese Bekanntmachung muss die Firma der SE, die Handelsregisternummer, Datum und Ort der Handelsregistereintragung, Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung sowie den Sitz und den Geschäftszweig der SE enthalten.