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2.2.7 Externe Gründungsprüfung

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Eine externe Gründungsprüfung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 2 AktG[316] ist neben dem Gründungsbericht aus den dort angestellten Erwägungen[317] ebenfalls erforderlich.[318] Eine Entbehrlichkeit folgt nicht aus § 75 Abs. 2 UmwG (analog). Anders als bei der Umwandlung besteht für die Holdinggründung auch keine dem Art. 37 Abs. 6 SE-VO entsprechende Regelung, nach der eine externe Gründungsprüfung obsolet sein könnte. Die fachlichen Bestellungsanforderungen an den Gründungsprüfer ergeben sich aus § 33 Abs. 4 AktG. Der Gründungsprüfer kann mit dem bestellten ersten Abschlussprüfer identisch sein.[319] Hinsichtlich des Umfangs entspricht die externe Gründungsprüfung der Gründungsprüfung durch die Organmitglieder.

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Für den Gründungsprüfungsbericht der externen Gründungsprüfung gelten die Ausführungen zum Gründungsprüfungsbericht der Organmitglieder entsprechend.

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