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2.2.4.3 Einbringungsfrist

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Die Einbringungsfrist beträgt nach Art. 33 Abs. 1 SE-VO drei Monate und beginnt für jede Gründungsgesellschaft jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung dem Gründungsplan gem. Art. 32 Abs. 6 S. 1 SE-VO zugestimmt oder im Falle eines Vorbehalts gem. Art. 32 Abs. 6 S. 3 SE-VO die geschlossene Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung genehmigt hat.[294] Ein solcher separater Fristlauf ist gegenüber einem einheitlichen Fristbeginn für sämtliche Gründungsgesellschaften (in dem Zeitpunkt, in dem die letzte Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung dem Gründungsplan zustimmt) vorzugswürdig.[295] Mit dem „Zeitpunkt, zu dem der Gründungsplan für die SE gem. Artikel 32 endgültig festgelegt worden ist“, ist nicht zwingend der letzte Zustimmungsbeschluss gemeint, mit dem der Gründungsplan für sämtliche Gründungsgesellschaften bindend wird.[296] Die Umschreibung dient vielmehr dazu, neben der ursprünglich im Entwurf der SE-VO von 1991 für den Fristbeginn maßgeblichen „Zustimmung der Hauptversammlung zum Gründungsplan“ auch die erst später eingeführte Möglichkeit des Zustimmungsvorbehalts nach Art. 32 Abs. 6 S. 3 SE-VO zu erfassen.[297] Sowohl die Mitteilung nach Art. 33 Abs. 1 SE-VO[298] als auch der Zustimmungsbeschluss nach Art. 32 Abs. 6 SE-VO vollziehen sich noch innerhalb der jeweiligen Gründungsgesellschaft. Daher wäre bei einem einheitlichen Fristbeginn bereits fraglich, wie sichergestellt werden kann, dass die übrigen Gründungsgesellschaften bzw. deren Anteilsinhaber von den Zustimmungsbeschlüssen der anderen Gründungsgesellschaften, insbesondere von dem zuletzt gefassten Beschluss, rechtzeitig, d.h. ohne eine damit verbundene faktische Verkürzung der dreimonatigen Frist, erfahren. Gegen einen separaten Fristlauf kann auch nicht eingewendet werden, dass erst mit dem letzten Zustimmungsbeschluss geklärt sei, ob die Einbringungsphase überhaupt stattfinde bzw. die Gründung zustande komme, und ein früherer Fristlauf damit keinen Sinn ergebe.[299] Denn ex post betrachtet sind letztlich sämtliche der für die Holdinggründung vorgesehenen Verfahrensschritte nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Gründung tatsächlich zustande gekommen ist.

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Innerhalb dieser Frist von drei Monaten haben die umtauschwilligen Gesellschafter die Einbringungsverträge abzuschließen und die Übernahme der SE-Aktien mittels Zeichnungsschein zu erklären. Art. 33 Abs. 1 S. 1 SE-VO verlangt seinem Wortlaut nach zwar nur, dass die umtauschwilligen Gesellschafter innerhalb der Frist ihre entsprechende Absicht mitteilen. Aus Art. 33 Abs. 2 SE-VO ergibt sich jedoch, dass die Gesellschafter ihre Anteile innerhalb der Frist tatsächlich eingebracht haben müssen und die Formulierung in Art. 33 Abs. 1 S. 1 SE-VO demnach ein Redaktionsversehen darstellt.[300]

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