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2.2.4.2 Übernahme der Aktien

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Nach deutschem Aktienrecht übernehmen die Gründer im Rahmen der Gründungsurkunde sämtliche Aktien.[291] Da im Falle der Gründung einer Holding-SE die Gründungsgesellschaften als Gründer die Gründungsurkunde errichten, die neuen Aktien der Holding-SE jedoch nicht durch sie, sondern durch ihre umtauschwilligen Gesellschafter übernommen werden, passt die Vorschrift des § 29 AktG für die Gründung einer Holding-SE nicht. Das deutsche Aktienrecht enthält insoweit für die Gründung der Holding-SE eine Regelungslücke. Diese ist durch eine analoge Anwendung des § 185 AktG zu schließen.[292] Diese Vorschrift betrifft eine vergleichbare Konstellation, da auch hier die Personen, die an dem Kapitalerhöhungsbeschluss als dem die aktienrechtliche Kapitalstruktur betreffenden Akt beteiligt sind, die Aktien unter bestimmten Umständen nicht selbst übernehmen. Demzufolge haben sämtliche Gesellschafter, die ihre Gesellschaftsanteile in SE-Aktien tauschen möchten, neben dem Einbringungsvertrag die Übernahme der neuen Aktien durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins zu erklären, der den Anforderungen des § 185 Abs. 1 AktG genügen muss.[293]

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