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2.1.7 Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung

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Zu der Frage der Einberufung und Vorbereitung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der Gründungsgesellschaften, die nach Art. 32 Abs. 6 SE-VO über die Zustimmung zum Gründungsplan zu beschließen haben, schweigt die SE-VO. Sie enthält hierzu weder Spezialregelungen noch eine dem Art. 18 SE-VO vergleichbare Verweisung in das nationale Recht der einzelnen Gründungsgesellschaften. Art. 15 SE-VO ist nicht einschlägig, da die Zustimmungsbeschlüsse der einzelnen Gründungsgesellschaften nicht unmittelbar mit der Gründung der SE gleichgesetzt werden können. Das gleiche gilt für Art. 9 SE-VO. Dass diese Regelungslücke zum Schutz des Informationsinteresses der Gesellschafter geschlossen werden muss, kann angesichts der Funktion von Gründungsplan und Holdingprüfungsbericht nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Aufgrund des supranationalen Charakters der Holdinggründung kann diese Regelungslücke nur auf der Ebene des Unionsrechts geschlossen werden. Diskutiert werden eine Analogie zu Art. 18 SE-VO[247] und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des vereinheitlichten europäischen Gesellschaftsrechts, insbesondere des Art. 11 Abs. 1 der Verschmelzungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Spaltungsrichtlinie.[248] Beide Meinungen kommen zu demselben Ergebnis, nämlich für deutsche Gründungsgesellschaften jedenfalls in der Rechtsform der AG zu der entsprechenden Anwendung des § 63 UmwG. Jedoch widerspräche die entsprechende Anwendung der für die AG geltenden Vorschriften auch auf die GmbH der stärker personalistisch geprägten Struktur der GmbH, den für ihre Gesellschafterversammlung geltenden Einberufungsregeln und dem Schutzniveau ihrer Gesellschafter in der vergleichbaren Konstellation einer Verschmelzung. Die einheitliche Anwendung des Aktienrechts auf AG und GmbH ist auch aus unionsrechtlicher Sicht keineswegs zwingend. Sachgerecht ist vielmehr eine Analogie zu Art. 18 SE-VO, bei der allerdings berücksichtigt wird, dass diese Verweisungsnorm in ihrem direkten Anwendungsbereich nur für sich verschmelzende AG gilt und deshalb für die analoge Anwendung auf die GmbH als Verweisung in das nationale Recht der GmbH zu lesen ist.[249] Auf diese Weise ist auch ein Gleichlauf mit den übrigen jeweils einschlägigen nationalen Einberufungsregeln sichergestellt. Demzufolge ist zwischen AG und GmbH zu differenzieren.

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