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2.2.4.6 Nachfrist

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Nach Art. 33 Abs. 3 S. 2 SE-VO haben die Gesellschafter der Gründungsgesellschaften, die sich innerhalb der Einbringungsfrist des Art. 33 Abs. 1 SE-VO noch nicht entschließen konnten, innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat die Gelegenheit, ihre Anteile doch noch in SE-Aktien zu tauschen.[304] Diese Nachfrist von einem Monat beginnt mit der vorgenannten Bekanntmachung.[305]

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Um von ihrem Recht Gebrauch zu machen, müssen die nunmehr umtauschwilligen Gesellschafter innerhalb der Monatsfrist mit der zu gründenden Holding-SE einen Einbringungsvertrag über ihre Anteile an der betreffenden Gründungsgesellschaft schließen und die Übernahme der Aktien durch Zeichnungsschein erklären.

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