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2.2.4.1 Einbringung der Aktien bzw. Geschäftsanteile

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Mangels konkretisierender Regelungen in der SE-VO richtet sich die Einbringung der Aktien bzw. Geschäftsanteile nach dem jeweils einschlägigen nationalen Recht der Gründungsgesellschaften. Ergänzend gelten über Art. 15 Abs. 1 SE-VO die nationalen aktienrechtlichen Vorschriften über die Sachgründung.

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Aus Art. 33 Abs. 2 SE-VO ergibt sich, dass zur Wirksamkeit der Holdinggründung – entgegen dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 SE-VO – die bloße Mitteilung der Einbringungsabsicht nicht genügt, sondern die Gesellschaftsanteile an den Gründungsgesellschaften tatsächlich eingebracht werden müssen, der Einbringungsvertrag also auch das dingliche Übertragungsgeschäft beinhalten muss.[288] Die tauschwilligen Gesellschafter der Gründungsgesellschaften müssen deshalb mit der in Gründung befindlichen Holding-SE – also der durch ihre Organe vertretenen Vor-SE – Einbringungsverträge über die von ihnen umzutauschenden Gesellschaftsanteile schließen, die die Abtretung der Aktien bzw. Geschäftsanteile zum Gegenstand haben. Da die Gründung der Holding-SE nur möglich ist, wenn die Mindesteinbringungsquoten erreicht werden, ist es empfehlenswert, die Einbringungsverträge unter die aufschiebende Bedingung des Erreichens sämtlicher Mindesteinbringungsquoten[289] zu stellen.

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Welchen Formvorschriften diese Einbringungsverträge unterliegen, richtet sich nach dem jeweils für die einzelnen Gründungsgesellschaften anwendbaren nationalen Recht. Soweit es sich bei einer der Gründungsgesellschaften um eine deutsche GmbH handelt, ist § 15 Abs. 3, 4 GmbHG zu beachten, grundsätzlich also notarielle Beurkundung erforderlich.[290] Die Abtretung der Aktien einer deutschen AG ist grundsätzlich formfrei; da die Einbringung jedoch im Rahmen des Eintragungsverfahrens nachgewiesen werden muss, empfiehlt sich zumindest einfache Schriftform.

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