Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 162
2.2.1 Durchführung der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung
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Die SE-VO enthält keine Regelungen zur Durchführung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung, die nach Art. 32 Abs. 6 SE-VO über die Zustimmung zum Gründungsplan beschließen soll. Grundsätzlich gilt zunächst das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht, für deutsche Gründungsgesellschaften also das Aktienrecht bzw. das GmbH-Recht. Darüber hinaus ist es zum Schutz des Informationsinteresses der Gesellschafter sachgerecht, über Art. 18 SE-VO analog[267] ergänzend die Vorschriften der §§ 49 Abs. 3, 64 UmwG heranzuziehen. Im Falle einer Gründungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG sind danach die Unterlagen, die schon vor der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre auszulegen sind,[268] auch während der Hauptversammlung zugänglich zu machen und hat der Vorstand den Gründungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zusammenfassend zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist.[269] Für die Gesellschafterversammlung einer Gründungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH bestehen diese Anforderungen – im Hinblick auf die besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter nach § 51a GmbHG – nicht, wenngleich die Auslegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gründungsgesellschaften[270] und eine unaufgeforderte Erläuterung des Gründungsplans regelmäßig empfehlenswert sein dürfte.[271] Sowohl für die AG als auch für die GmbH erstreckt sich das Auskunftsrecht der Aktionäre bzw. Gesellschafter auf alle für die Holdinggründung wesentlichen Angelegenheiten auch der anderen Gründungsgesellschafter.[272]