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2.2.6 Interne Gründungsprüfung

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Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 33 Abs. 1 AktG haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen. Für eine monistisch strukturierte Holding-SE ist die Prüfung durch den Verwaltungsrat vorzunehmen.[312] Der Umfang der Gründungsprüfung durch die Organmitglieder hat sich auf den Hergang – und damit alle tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge[313] – der Gründung zu erstrecken und zusätzlich auf die in § 34 Abs. 1 AktG besonders hervorgehobenen Aspekte, soweit sie für die Gründung einer Holding-SE einschlägig sind.[314]

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Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 34 Abs. 2 AktG ist durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. durch den Verwaltungsrat ein schriftlicher Gründungsprüfungsbericht zu erstatten. Aus dem Schriftformerfordernis und der Gesamtzuständigkeit ergibt sich, dass der Gründungsprüfungsbericht persönlich durch sämtliche Mitglieder der verpflichteten Organe zu unterzeichnen ist. Der Bericht muss alle Umstände enthalten, die Gegenstand der Prüfung waren.[315]

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