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2.2.2 Zustimmungsbeschluss zum Gründungsplan

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Nach Art. 32 Abs. 6 SE-VO[273] hat dem Gründungsplan die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung jeder Gründungsgesellschaft zuzustimmen. Zum Mehrheitserfordernis für diesen Zustimmungsbeschluss schweigt die SE-VO. Für deutsche Gründungsgesellschaften bedarf er nach § 10 Abs. 1 SEAG einer Mehrheit, die bei einer AG mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und bei einer GmbH mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.[274] Sonderbeschlüsse hinsichtlich verschiedener Aktiengattungen gem. § 138 AktG sind nicht erforderlich. Einer sachlichen Rechtfertigung des Zustimmungsbeschlusses bedarf es ebenfalls nicht.[275]

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Die SE-VO enthält keine besonderen Formvorschriften für den Zustimmungsbeschluss. Da auch das SEAG keine Beurkundungspflicht vorsieht, sind in Deutschland nur die Zustimmungsbeschlüsse von Gründungsgesellschaften in der Rechtsform der AG nach § 130 Abs. 1 AktG zu beurkunden.[276] Eine Analogie zu Art. 18 SE-VO i. V. m. § 13 Abs. 3 S. 1 UmwG mit der Folge, dass unabhängig von der Rechtsform sämtliche Zustimmungsbeschlüsse – also auch die einer GmbH – zu beurkunden sind, erscheint nicht zwingend, da die Holding-Gründung anders als die Verschmelzung keine Auswirkungen auf die Verfassung der Gründungsgesellschaften hat.[277] Insoweit kann sich aber mangels ergangener Entscheidungen der Gerichte eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht empfehlen.

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Die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der deutschen Gründungsgesellschaften müssen keinen Beschluss über die Anerkennung etwaiger Spruchstellenverfahren in anderen Mitgliedstaaten fassen, da ein derartiges Spruchverfahren in Deutschland besteht.[278]

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Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats und damit die Bestellungsbeschlüsse haben kann, wird es häufig empfehlenswert sein, die Zustimmungsbeschlüsse erst zu einem Zeitpunkt zu fassen, zu dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 SEBG bereits abgeschlossen ist. Liegt zum Zeitpunkt der Zustimmungsbeschlüsse diese Vereinbarung noch nicht vor, kann sich nach Art. 32 Abs. 6 S. 3 SE-VO die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung jeder Gründungsgesellschaft das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.[279] Da für den Genehmigungsbeschluss eine neue Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung erforderlich ist, würde ein solcher Zustimmungsvorbehalt das Gründungsverfahren erheblich verzögern. Im Falle einer AG kann die Genehmigungskompetenz dennoch nicht alternativ auf den Aufsichtsrat verlagert werden, um den Prozess zu beschleunigen, weil die SE-VO eine solche Delegation nicht vorsieht und darin eine mit der Organisationsstruktur der AG unvereinbare Selbstbeschränkung der Hauptversammlung läge.[280] Demgegenüber wird man dies im Falle einer GmbH mit Aufsichtsrat für zulässig halten müssen, da hier grundsätzlich die Gesellschafterversammlung frei ist, der Geschäftsführung einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt aufzuerlegen.

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