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2.2.5 Gründungsbericht

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Bei der Gründung einer Holding-SE handelt es sich um eine Sachgründung. Über Art. 15 Abs. 1 SE-VO sind daher die nationalen Vorschriften über Sachgründungen von AG, insbesondere die Regelungen der §§ 32 ff. AktG zu Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Gründungsprüfungsbericht, zu beachten. Anders als bei der Verschmelzung und Umwandlung sind ein Gründungsbericht nach § 32 AktG und eine Gründungsprüfung durch externe Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 2 AktG trotz Holdingbericht und Holdingprüfung nicht entbehrlich. § 75 Abs. 2 UmwG ist weder direkt (mangels Verschmelzung) noch analog anwendbar. § 75 Abs. 2 UmwG liegt der Gedanke zugrunde, dass Gründungsbericht und externe Gründungsprüfung bei übertragenden Kapitalgesellschaften entbehrlich sind, weil die Kapitalaufbringung und -erhaltung aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschriften gesichert ist.[307] Dieser Gedanke trifft für die Holdinggründung nicht ohne weiteres zu. Während bei der Verschmelzung die Gründungsgesellschaften ihr Vermögen einbringen, besteht der Einbringungsgegenstand bei der Holdinggründung in den Anteilen der Anteilsinhaber an den Gründungsgesellschaften. Die Bewertung des Umtauschverhältnisses dieser Anteile am Maßstab ihres Verkehrswerts im Rahmen der Holdingprüfung stimmt nicht zwingend mit der bilanziellen Bewertung im Rahmen des aktienrechtlichen Kapitalschutzes überein. Hinzu kommt, dass Gründungsbericht und externe Gründungsprüfung dem Gläubigerschutz, Holdingbericht und Holdingprüfung jedoch nur der Information der Anteilsinhaber dienen. Im Ergebnis muss daher eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 2 UmwG mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausscheiden. Ein Gründungsbericht gem. § 32 AktG ist danach – wie auch eine externe Gründungsprüfung gem. § 33 Abs. 2 AktG – erforderlich.[308]

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Der Gründungsbericht ist von den Leitungs- bzw. Verwaltungsorganen der Gründungsgesellschaften zu erstatten und – aufgrund des Schriftformerfordernisses – von ihnen (in vertretungsberechtigter Zahl) zu unterzeichnen. Inhaltlich muss sich der Bericht mit dem Hergang der Gründung befassen. Er muss also Angaben zu den einzelnen Vorbereitungsschritten, insbesondere dem Gründungsplan, zu den Zustimmungsbeschlüssen der einzelnen Gründungsgesellschaften, zur Bestellung der Organe der Holding-SE und zum Tausch der Gesellschaftsanteile in SE-Aktien enthalten. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 AktG ist im Gründungsbericht außerdem die Angemessenheit zwischen dem Wert der eingebrachten Gesellschaftsanteile und dem Umtauschverhältnis in SE-Aktien darzulegen. Soweit die Angaben nach § 32 Abs. 2 S. 2 AktG – wie in der Praxis regelmäßig – leer laufen, weil sie nicht erfüllt werden können, sind sie nicht erforderlich.[309] Schließlich muss der Gründungsbericht die in § 32 Abs. 3 AktG geforderten Informationen enthalten.[310] Darüber hinaus kann auf die Ausführungen im Rahmen der Gründung einer Tochter-SE verwiesen werden.[311]

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