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2.1.5 Offenlegung des Gründungplans

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Gem. Art. 32 Abs. 3 SE-VO ist der Gründungsplan für jede Gründungsgesellschaft mindestens einen Monat vor deren jeweiliger Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung, die über die Gründung zu beschließen hat, nach den in Art. 3 der Publizitätsrichtlinie vorgesehenen nationalen Verfahrensregeln offen zu legen. Die beteiligten deutschen Gründungsgesellschaften haben daher den Gründungsplan – einschließlich des Holdingberichts[235] – bei ihrem Handelsregister zur Hinterlegung einzureichen. In Anlehnung an § 61 S. 1 UmwG ist die Einreichung eines Entwurfs des Gründungsplans ausreichend.[236] Das Registergericht muss daraufhin im elektronischen Bundesanzeiger[237] einen Hinweis darauf bekannt machen, dass der Gründungsplan hinterlegt wurde.[238]

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