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2.1.7.2 GmbH

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Soweit die deutschen Gründungsgesellschaften die Rechtsform einer GmbH haben, ist die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer einzuberufen,[258] wobei unabhängig von der konkreten Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung jeder einzelne Geschäftsführer einberufungsbefugt ist.[259] Die Einberufung erfolgt mit eingeschriebenem Brief, und zwar vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen mit einer Frist von mindestens einer Woche.[260] Bei der Einberufung ist gleichzeitig die Zustimmung zum Gründungsplan als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.[261] Die Gesellschafterversammlung kann auch ohne Beachtung der formalen Vorschriften abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und keiner der Beschlussfassung widerspricht.[262]

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Im Falle einer Gründungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH sind entsprechend § 47 UmwG der Gründungsplan einschließlich Holdingbericht und die Holdingprüfungsberichte[263] zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung – also auch per eingeschriebenem Brief – den Gesellschaftern zu übersenden.[264] Außerdem sind entsprechend § 49 Abs. 2 UmwG von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der GmbH zur Einsicht der Gesellschafter die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gründungsgesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre auszulegen.[265] Hiervon kann jeder Gesellschafter auf seine Kosten Kopien fertigen.[266]

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