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2.1.7.1 AG

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Im Falle deutscher Gründungsgesellschaften in der Rechtsform einer AG ist die Hauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.[250] Die Einberufung muss entgegen der 30-Tage-Frist des § 123 Abs. 1 S. 1 AktG wegen der für die Auslegung der Unterlagen (§ 63 UmwG) maßgeblichen Monatsfrist aus Art. 11 Abs. 1 der Verschmelzungsrichtlinie (RL 78/855/EWG, vgl. Art. 18 SE-VO) mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung erfolgen[251] und ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.[252] Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Einberufung mit eingeschriebenem Brief erfolgen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.[253] Bei der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen,[254] dies gilt auch für den wesentlichen Inhalt des Gründungsplans.[255] Handelt es sich aufgrund vollständiger Präsenz aller Aktionäre um eine Vollversammlung, ist diese von der Beachtung der vorstehenden formalen Vorschriften befreit, soweit kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.[256]

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Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass die unionsrechtskonformen Grundsätze hinsichtlich der Vorabinformation der Aktionäre beachtet werden. Deshalb sind entsprechend § 63 Abs. 1 UmwG von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der AG zur Einsicht der Aktionäre der Gründungsplan einschließlich Holdingbericht, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gründungsgesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre und die Holdingprüfungsberichte auszulegen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zu erteilen.[257]

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