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2.2.4.5 Offenlegung durch die Gründungsgesellschaften

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Nach Art. 33 Abs. 3 S. 1 SE-VO hat jede Gründungsgesellschaft die Tatsache, dass alle Bedingungen für die Gründung der Holding-SE erfüllt sind, gem. den nach Art. 3 der Publizitätsrichtlinie erlassenen Vorschriften ihres jeweiligen nationalen Rechts offen zu legen. Voraussetzung für diese Offenlegungspflicht ist also zum einen das Erreichen der Mindesteinbringungsquoten und zum anderen das Vorliegen der übrigen Bedingungen.[301] Bei diesen übrigen Bedingungen handelt es sich um die Aufstellung eines gleichlautenden Gründungsplans, das Vorliegen eines Holdingprüfungsberichts, die Offenlegung des Gründungsplans, die Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gem. Art. 12 Abs. 2 SE-VO[302] und die Zustimmung zum Gründungsplan gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO. Soweit deutsche Gründungsgesellschaften beteiligt sind, ist die Tatsachenmitteilung i. S. d. Art. 33 Abs. 3 S. 1 SE-VO dem zuständigen Handelsregister zur Hinterlegung einzureichen. Das Registergericht muss daraufhin im elektronischen Bundesanzeiger[303] einen Hinweis darauf bekannt machen, dass diese Mitteilung eingereicht worden ist.

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