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3. Tochter-SE

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Das Verfahren zur Gründung einer Tochter-SE i. S. d. Art. 2 Abs. 3 SE-VO[351] ist in der SE-VO im Detail nicht geregelt. Art. 36 SE-VO verweist für die Gründer auf die nationalen Vorschriften über eine Beteiligung an der Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer AG. Für die Gründung der Tochter-SE selbst ist wiederum die Verweisung des Art. 15 Abs. 1 SE-VO auf das nationale Aktienrecht des Sitzstaates einschlägig. Es ist weder ein Gründungsplan noch eine Mitwirkung der Gesellschafterversammlungen der an der Gründung beteiligten Gründungsgesellschaften vorgesehen.[352] Vielmehr handelt es sich, soweit die Tochter-SE ihren Sitz in Deutschland hat, um eine klassische Bar- oder Sachgründung nach deutschem Aktienrecht. Möglich ist auch eine gemischte Bar- und Sachgründung, bei der ein Teil der Aktien gegen Bareinlagen und der andere Teil gegen Sacheinlagen übernommen werden (gemischte Einlagen). Soweit Sacheinlagen zu leisten sind, sind die besonderen Sachgründungsvorschriften des Aktienrechts zu beachten.

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