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3.2.1.4 Feststellung der Satzung

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Im Rahmen der Gründungsurkunde wird die Satzung der Tochter-SE festgestellt und beurkundet. Sie ist das Kernstück der Gründungsurkunde. Neben dem in § 23 Abs. 3, 4 AktG normierten Mindestinhalt muss sie jeden einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumten Sondervorteil[366] und den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand[367] ausweisen.

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Soweit eine Sachgründung vorliegt, müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG zusätzlich der Gegenstand der Sacheinlage, die Person des Gründers, der die Sacheinlage leistet, und der Nennbetrag bzw. die Zahl der dafür zu gewährenden Aktien festgesetzt werden.

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