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5.2 Verschmelzung sämtlicher Tochtergesellschaften auf eine SE

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Durch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Drittstaat-Unternehmen in der Lage, sämtliche europäischen Tochtergesellschaften auf eine einzige SE zu verschmelzen. Die Betriebe der ehemaligen Tochtergesellschaften bestehen dann als ausländische Niederlassungen fort. Diese Umstrukturierung führt zur Einsparung von Leitungsebenen und weiteren Kosten wie Jahresabschluss- und Hauptversammlungskosten. Sie kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die einzelnen Tochtergesellschaften nicht aus Gründen der Haftungsabschottung als selbständige Rechtssubjekte erhalten bleiben sollen; durch die Verschmelzungswirkungen würden nämlich sämtliche Verbindlichkeiten auf die neue SE übergehen. Darüber hinaus könnte es zu nachteiligen steuerlichen Auswirkungen[31] kommen, wenn einzelne ausländische Niederlassungen später veräußert werden sollen, da diese Veräußerung dann nicht mehr im Wege eines share deal, sondern nur noch durch einen asset deal möglich ist.

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