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7.3 „Einfrieren“ der Mitbestimmung durch Umwandlung

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Im Falle der Umwandlung einer deutschen AG in eine SE bleibt grundsätzlich mindestens das vorhandene Mitbestimmungsniveau erhalten. Nur wenn der Aufsichtsrat der AG nicht mitbestimmt ist, ist eine Vereinbarung möglich, keine Mitbestimmung einzuführen. Droht die Einführung der Mitbestimmung bzw. eines höheren Niveaus der Mitbestimmung durch das Überschreiten der einschlägigen Schwellen von 500[34] bzw. 2 000[35] Arbeitnehmern, kann die Einführung bzw. Verschärfung der Mitbestimmung dadurch verhindert werden, dass die AG rechtzeitig in eine SE umgewandelt wird. Ist dort die Mitbestimmung einmal vereinbart, löst allein das Überschreiten der Arbeitnehmerschwellen durch Neueinstellungen keine erneute Verhandlungspflicht aus.

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