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7.4 Verkleinerung und Internationalisierung des Aufsichtsrats

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Viele SE-Umwandlungen deutscher mitbestimmter AG sind dadurch motiviert, dass in der neuen Rechtsform die Möglichkeit besteht, die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu modifizieren. Da die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, insbesondere dessen § 7, auf die SE keine Anwendung finden, fällt die Festlegung der Größe des Aufsichtsrats ausschließlich in die Kompetenz des Satzungsgebers, also der Hauptversammlung. Dadurch können die Effizienz der Aufsichtsratsarbeit gesteigert und Kosten gesenkt werden. Hinzu kommt, dass sich im Fall der Umwandlung in eine SE die Zusammensetzung des Aufsichtsrats regelmäßig ändert: Während sich in der AG die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat nur aus in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zusammensetzt, haben in der SE auch im europäischen Ausland tätige Arbeitnehmer ein aktives und passives Wahlrecht und werden zahlenmäßig proportional im Aufsichtsrat beteiligt.[36] Diese Internationalisierung und die Verkleinerung des Aufsichtsrats führen dazu, dass weniger Aufsichtsratsmandate für Gewerkschaftsvertreter zur Verfügung stehen und damit die Bedeutung der Gewerkschaften im Aufsichtsrat abnimmt.

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