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8. Vorrats-SE
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Die SE ist auch als Vorratsgesellschaft einsetzbar[37] und als solche in der Praxis sehr beliebt.[38] Vorzugsweise wird zunächst eine SE als Tochter-SE gegründet. Diese kann dann beliebig viele SE-Tochtergesellschaften nach Art. 3 Abs. 2 SE-VO gründen.[39] Hat die gründende SE keine Arbeitnehmer, ist auch die Vorrats-SE mitbestimmungsfrei, ohne dass es Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung bedarf.[40] Aus diesem Grunde wird in vielen Fällen, in denen eine SE angestrebt wird, eine Vorrats-SE verwendet. Vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 3 SEBG ist die Mitbestimmungsfreiheit der Vorrats-SE jedoch nicht zwingend endgültig, da geplante strukturelle Änderungen eine erneute Verhandlungspflicht auslösen können.