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10. SE als Akquisitions-Vehikel

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In bestimmten Konstellationen ist die SE auch als Akquisitions-Vehikel geeignet. Neben der Möglichkeit einer späteren Sitzverlegung und der Vorteile als europäisches Marketinginstrument empfiehlt sich die SE als Akquisitions-Vehikel vor allem aus zwei Gründen, nämlich der Flexibilität der Organisationsverfassung und der Flexibilität der Arbeitnehmermitbestimmung. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Akquisitions-Vehikel das Zielunternehmen im Wege eines asset deal erwirbt, letztlich jedoch auch in Fällen eines share deal, in denen das Akquisitions-Vehikel lediglich als Holding fungiert.

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Die Flexibilität der Organisationsverfassung erlaubt die Wahl des monistischen Board-Systems, bei dem der Erwerber über den Verwaltungsrat und aufgrund der Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Direktoren unmittelbar Einfluss auf die Leitung des Zielunternehmens nehmen kann. Dies ist für Venture Capital-Investoren bei Frühphasen- und Start up-Finanzierungen häufig von elementarer Bedeutung. Gleichzeitig können – anders als bei der Verwendung einer GmbH als Akquisitions-Vehikel – die Vorteile der aktienrechtlichen Kapitalverfassung und des Kapitalmarkts gewahrt werden: die Möglichkeiten der Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital und der Eigenkapitalfinanzierung durch Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die einfachere Übertragbarkeit der Aktien sowie die Möglichkeit eines exit über die Börse.

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Ferner sind die Flexibilität der Arbeitnehmerbeteiligung und das „Einfrieren“ der Mitbestimmung für die SE als Akquisitions-Vehikel interessant. Wird eine Vorrats-SE verwendet, ist diese grundsätzlich zunächst mitbestimmungsfrei. Selbst wenn die Akquisition über § 18 Abs. 3 SEBG eine erneute Verhandlungspflicht auslösen sollte, kann möglicherweise die größere Flexibilität der Verhandlungslösung genutzt und eine vom sonst einschlägigen gesetzlichen Modell abweichende Mitbestimmung vereinbart werden. Jedenfalls wird dieses vereinbarte Mitbestimmungsniveau nicht durch spätere Neueinstellungen tangiert, die zu einem Überschreiten der mitbestimmungsrechtlichen Arbeitnehmerschwellen führen. Auch insofern ist die SE gerade bei wachsenden Zielunternehmen als Akquisitions-Vehikel prädestiniert.

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