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7.2 Beseitigung der Mitbestimmung durch Verschmelzung

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Die Verschmelzung mit einer ausländischen AG kann nur dann gesichert zur Beseitigung der vorhandenen Mitbestimmung führen, wenn in den beteiligten deutschen Unternehmen weniger als 25 % der Belegschaftsmitglieder der neuen SE beschäftigt sind. Nur in diesem Fall greift nicht zwingend die nationale Auffangregelung.[33]

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