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9. SE als Familienunternehmen

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Die Rechtsform der SE eignet sich in besonderem Maße auch für Familienunternehmen.[41] Zum einen bietet das monistische System die Möglichkeit, die einzelnen Familienstämme über den Verwaltungsrat flexibler und besser an der Leitung zu beteiligen als in einer dualistischen AG. Zum anderen ermöglicht es dem starken Unternehmer, sich flexibler schrittweise aus der Führung des Unternehmens zurückzuziehen und die nachfolgende Generation einzubinden. Hinzu kommt, dass die Flexibilisierung und Beschränkung der Mitbestimmung gerade für Familienunternehmen ein wichtiges Thema ist. So können insbesondere nicht (paritätisch) mitbestimmte Familienunternehmen aufgrund der Möglichkeit, das im Zeitpunkt der Gesellschaftsumwandlung bestehende Ausmaß der Mitbestimmung „einzufrieren“, verhindern, dass sie durch etwaige Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer künftig dem DrittelbG oder dem MitbestG unterliegen.[42]

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