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2.1 Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans

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Art. 39 Abs. 4 SE-VO ordnet an, dass die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt werden. Zusätzlich hat der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 39 Abs. 4 S. 2 SE-VO durch § 16 Abs. 1 SEAG teilweise Gebrauch gemacht. Hiernach hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, wenn die Gesellschaft über ein Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR verfügt. Allerdings räumt § 16 SEAG dem Satzungsgeber auch die Möglichkeit ein, von dieser Regelung abzuweichen und lediglich eine Person als Mitglied des Leitungsorgans vorzusehen.

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Für den Satzungsgeber ergeben sich demnach folgende Regelungsaufträge. Es muss zwingend entweder die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans angegeben oder aber die Regelungen für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans festgelegt werden. Dementsprechend würde eine Satzungsregelung, nach der sich das Leitungsorgan aus drei Personen zusammensetzt, dem Regelungsauftrag des Art. 39 Abs. 4 S. 1 SE-VO genügen. Fraglich ist allerdings, ob – wie wohl von der überwiegenden Ansicht befürwortet[1] – eine Satzungsbestimmung dem Regelungsauftrag genügt, nach der das Leitungsorgan aus einer oder mehreren Personen zu bestehen hat. Denn Art. 39 Abs. 4 S. 1 SE-VO verlangt vom Satzungsgeber die Bestimmung der Regeln für die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans. Da die bloße Beschreibung, aus wie vielen Mitgliedern das Leitungsorgan zu bestehen hat, gerade keine Regeln für die Bestimmung der Anzahl festlegt, dürfte eine solch allgemeine Regelung nicht genügen und ein Eintragungshindernis darstellen. Praktisch lässt sich diese Unsicherheit aber dadurch ausräumen, indem man dem Aufsichtsorgan das Recht einräumt, die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans nach dem jeweiligen Bedarf der Gesellschaft festzulegen. Alternativ ließe sich auch an eine Verknüpfung der Grundkapitalziffer mit der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans denken, wenngleich der zuvor genannte Vorschlag deutlich flexiblere Regelungen ermöglicht.

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Soweit der Satzungsgeber auch bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR lediglich ein Einpersonenleitungsorgan implementieren möchte, ist dies in der Satzung ausdrücklich vorzusehen (§ 16 S. 1 SEAG). Nicht abschließend geklärt ist insoweit, ob bei einer Gesellschaft mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR eine satzungsmäßige Regelungsermächtigung an das Aufsichtsorgan zulässig ist. Durch eine solche Bestimmung würde also das Aufsichtsorgan nicht nur ermächtigt, die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans festzulegen, sondern zusätzlich geregelt, dass das Aufsichtsorgan auch bei einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR ein Einpersonenleitungsorgan vorsehen kann. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Klausel spricht allerdings der Wortlaut des § 16 S. 1 SEAG. Hiernach ist eine Regelung erforderlich, die das Einpersonenleitungsorgan anordnet und nicht lediglich als Option vorsieht („es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll“). Im Hinblick darauf, dass derartige Regelungen der Eintragung der SE bzw. der entsprechenden Satzungsänderung entgegenstehen könnten, empfiehlt es sich in jedem Fall, dies vorab mit dem Registergericht zu klären. Denn ist die Gesellschaft einmal eingetragen, bleibt der Verstoß gegen § 16 S. 1 SEAG sanktionslos.[2]

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Bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans hat der Satzungsgeber zusätzlich § 38 Abs. 1 SEBG zu beachten. Nach dieser Bestimmung ist bei der mitbestimmten SE ein Arbeitsdirektor zu bestellen, so dass in diesen Fällen das Leitungsorgan aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehen muss.[3]

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Zudem sollte der Satzungsgeber bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans für die börsennotierte SE Ziff. 4.2.1 S. 1 DCGK berücksichtigen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt insoweit einen mehrköpfigen Vorstand.

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