Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 300
3.2 Wiederbestellung von Mitgliedern des Aufsichts- und Leitungsorgans
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Nach Art. 46 Abs. 2 SE-VO können die Organe der SE – vorbehaltlich satzungsmäßiger Einschränkungen – einmal oder mehrmals wieder bestellt werden. Der Wortlaut macht deutlich, dass eine automatische Verlängerung der Amtszeit nicht zulässig, sondern ein erneuter Bestellungsbeschluss erforderlich ist.[35] Art. 46 Abs. 2 SE-VO räumt dem Satzungsgeber die Möglichkeit ein, Einschränkungen für die Möglichkeit der Wiederbestellung zu regeln. Damit ist es dem Satzungsgeber möglich, die Anzahl der Wiederbestellungen zu begrenzen.[36] Ausweislich des Wortlauts des Art. 46 Abs. 2 SE-VO ist es nicht möglich, eine Höchstdauer der Mitgliedschaft festzulegen, denn Art. 46 Abs. 2 SE-VO stellt ausdrücklich auf die Anzahl der Bestellungen ab („einmal oder mehrmals […] wiederbestellt werden“).