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3.6 Vergütung des Aufsichtsorgans

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Die SE-VO enthält keine Reglungen zur Vergütung des Aufsichtsorgans, sodass nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO auf § 113 AktG und die hierzu entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist. Die Vergütung kann danach entweder in der Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden. Einzig für das erste Aufsichtsorgan muss die Vergütung durch die Hauptversammlung nach dem Ende der ersten Amtszeit festgelegt werden. Die Vergütung kann neben Festvergütungsbestandteilen, Sitzungsgeldern und funktionsabhängigen Vergütungen auch gewinn- oder erfolgsbezogene Vergütungen vorsehen, sodass hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht.[50] Zu den Einzelheiten kann auf die einschlägigen Kommentierungen zum deutschen Aktienrecht verwiesen werden.[51]

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