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3. Fakultative Satzungsbestimmungen für die dualistische SE

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Über die zwingend in der Satzung der dualistischen SE vorzusehenden Bestandteile hinaus, hat der Satzungsgeber in Teilbereichen in Bezug auf die dualistische Leitungsstruktur die Möglichkeit, Satzungsregelungen vorzusehen, um die Satzung an die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Gesellschaft anzupassen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Satzungsstrenge[16] ist der darüber hinausgehende Regelungsspielraum limitiert.

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