Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 302
3.4 Geschäftsordnung
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Es ist sowohl für das Leitungsorgan als auch für das Aufsichtsorgan möglich, eine Geschäftsordnung festzulegen.[44] Eine besondere Ermächtigung in der Satzung der SE ist hierfür nicht erforderlich.[45] Gleichwohl ist eine solche (bloß deklaratorisch wirkende) Ermächtigung in zahlreichen Satzungen dualistischer SE anzutreffen.[46] Allerdings können Regelungen über die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung nicht in einer etwaigen Geschäftsordnung geregelt werden, da Art. 50 Abs. 1 SE-VO es ausschließlich dem Satzungsgeber gestattet, diesbezüglich Regelungen vorzusehen.[47]