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3.3 Statutarische Bestellungsvoraussetzungen

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Art. 47 Abs. 3 SE-VO sieht vor, dass für Organmitglieder, die die Aktionäre vertreten, in Anlehnung an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen durch die Satzung festgelegt werden können. Auch wenn der Wortlaut von Art. 47 Abs. 3 SE-VO zunächst anderes vermuten lässt, bezieht sich diese Regelungsermächtigung nicht nur auf das Aufsichtsorgan, sondern gleichzeitig auf das Leitungsorgan. Hieran könnte man zweifeln, da Art. 47 Abs. 3 SE-VO diese Regelungsbefugnis nur für solche Mitglieder einräumt, die Aktionäre vertreten, und im Leitungsorgan nicht zwischen Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern unterschieden wird. Gleichwohl entspricht es der ganz h.M., dass Art. 47 Abs. 3 SE-VO lediglich ausschließen soll, dass persönliche Voraussetzungen für die Arbeitnehmervertreter (im Aufsichtsorgan) satzungsmäßig bestimmt werden.[37]

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Gleichfalls missverständlich ist die deutsche Fassung der SE-VO insoweit, als die Satzung der SE „in Anlehnung“ an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen kann. In den anderen Sprachfassungen wird durchweg insgesamt auf das nationale Aktienrecht verwiesen.[38] Da die Auslegung der SE-VO insbesondere auch nach den anderen Sprachfassungen der SE-VO erfolgt,[39] gelten die Grundsätze, die für deutsche AG entwickelt wurden, entsprechend. Dementsprechend ist, wie für § 100 Abs. 4 AktG, zu differenzieren:

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Soweit Mitglieder des Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans betroffen sind, die aufgrund der Satzung entsendet werden, können die Voraussetzungen bei Einräumung des Entsenderechts in den Grenzen des § 138 BGB beliebig festgelegt werden, da es dem Satzungsgeber ohnehin frei steht, überhaupt Entsendungsrechte in der Satzung aufzunehmen.[40] Nachträgliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Entsendeberechtigten zulässig.

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Hinsichtlich der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder dürfen statutarische Bestellungsvoraussetzungen nicht dazu führen, dass das Wahlrecht der Hauptversammlung faktisch eingeschränkt wird.[41] In diesem Rahmen sind daher insbesondere Mindest- oder Höchstalter (sofern hiermit nicht gegen das AGG verstoßen wird[42]), Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikation, Sachkunde und Aktionärseigenschaft möglich.[43]

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