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3.5 Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans

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Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans können gem. Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO durch die Satzung bestellt werden.[48] Eine solche satzungsmäßige Bestellung ist indessen keineswegs zwingend, sondern ist eine bloße Regelungsoption. In der Praxis wird von dieser Regelungsoption nur vereinzelt Gebrauch gemacht.[49]

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