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3.7 Ermächtigung an den Aufsichtsrat zur Änderung der Satzungsfassung

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Bei der deutschen AG kann die Hauptversammlung die Befugnis zu Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Aufsichtsrat übertragen.[52] Obwohl die SE-VO Satzungsänderungen in Art. 59 SE-VO regelt und keine Möglichkeit vorsieht, bloße Fassungsänderungen an den Aufsichtsrat zu delegieren, geht die ganz h.M.[53] zu Recht davon aus, dass Art. 59 SE-VO insoweit nicht abschließend ist und dementsprechend nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht zur Anwendung kommt.

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Eine solche Ermächtigung kann entweder durch Beschluss der Hauptversammlung oder – was sich empfiehlt – durch die Satzung der SE erfolgen.

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