Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 298
3.1.4 Regelungen zur Beschlussfassung
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Möglich und empfehlenswert ist es, die Beschlussfassung abweichend von Art. 50 Abs. 1 b SE-VO zu regeln. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Beschluss nur dann gefasst wird, wenn die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Beschlussvorschlag stimmen. Damit ist gleichsam klargestellt, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen,[23] was vielfach nicht sachgerecht sein wird. Es empfiehlt sich dementsprechend, eine Satzungsregelung aufzunehmen, nach der ein Beschluss dann angenommen ist, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.
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Da Art. 50 Abs. 1 SE-VO hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung den Satzungsgeber ermächtigt, Regelungen vorzusehen, können derartige Bestimmungen nicht in einer etwaigen Geschäftsordnung vorgesehen werden.[24]