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2.3 Amtsdauer der Organe

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Nach Art. 46 Abs. 1 SE-VO werden die Mitglieder der Organe der SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt. Obwohl der Wortlaut eindeutig zu sein scheint, ist es ausreichend, in der Satzung die bloße Höchstdauer der Amtszeit festzulegen und die Bestellungsdauer im Einzelnen dem Bestellungsorgan zu überlassen.[10] Es wäre überaus unpraktikabel, wenn beispielsweise Mitglieder des Leitungsorgans immer für einen fixen Zeitraum zu bestellen wären. In dieser Konstellation würde man dem Aufsichtsorgan erhebliche Gestaltungsspielräume nehmen. Würde die Satzung beispielsweise eine vergleichsweise kurze Bestelldauer von einem Jahr bestimmen, würde dies einen echten Wettbewerbsnachteil im Wettlauf um Spitzenkräfte bedeuten. Umgekehrt würde ein besonders langer Bestellzeitraum für die SE den Nachteil mit sich bringen, dass die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Leitungs- oder Verwaltungsorgans nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist.

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Für die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans muss ein wichtiger Grund vorliegen (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 84 Abs. 3 AktG).

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Da der Wortlaut des Art. 46 Abs. 1 SE-VO gleichwohl in eine andere Richtung verstanden werden könnte, empfiehlt es sich aus praktischen Gesichtspunkten daher dann, wenn eine flexible Regelung gewünscht wird, dies vorab mit dem Registergericht abzustimmen, denn nach der Eintragung bliebe der Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 SE-VO ohne Rechtsfolgen. Zudem akzeptiert die überwiegende registergerichtliche Praxis flexible Lösungen.[11]

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