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3.6.3 Höhe der Vergütung

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Zur Höhe der Vergütung sieht § 113 Abs. 1 S. 1 AktG vor, dass die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen soll. Hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass die Vergütung von Verwaltungsorganmitgliedern einer monistischen SE der von Vorständen einer AG angenähert werden soll. Denn das Verwaltungsorgan leitet und überwacht die SE gleichermaßen.[50] Hieraus ergibt sich, dass an die Vergütung, entsprechend der für Vorstände, großzügige Maßstäbe angelegt werden können.[51] Da § 113 Abs. 1 S. 3 AktG anordnet, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen soll (Grundsatz der aufgabenadäquaten Vergütung), ist es möglich, anhand von sachlichen, funktionsbezogenen Differenzierungen, unterschiedliche Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsorgans festzulegen. Neben der Differenzierung nach einfachen und vorsitzenden bzw. stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern kann eine höhere Vergütung auch durch die Mitwirkung in Ausschüssen begründet und angemessen sein.[52] Hierdurch soll der mit einer weitergehenden Tätigkeit in einem Ausschuss verbundene Mehraufwand abgegolten werden (sog. Funktionszulagen).[53] Neben dem Tätigkeitsumfang, der sich zum Beispiel durch die Stellung als Vorsitzender oder einer zusätzlichen Tätigkeit in einem Ausschuss definiert, können auch materielle Kriterien, wie beispielsweise die individuelle persönliche Qualifikation oder der Marktwert des betreffenden Kandidaten, für die Höhe der angemessenen Vergütung herangezogen werden.[54]

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Folglich ist es auch möglich, unterschiedlich hohe Vergütungen für die einzelnen Mitglieder festzulegen.[55] Sofern die Bestellungsbeschlüsse jedoch keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt für alle Mitglieder die gleiche Vergütung.[56] Erscheint eine in der Satzung festgelegte Vergütungshöhe nicht mehr angemessen, kann diese durch einen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss angepasst werden.[57]

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