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2.2.3 Sonstige Beendigungsgründe
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Außer durch den Widerruf kann die Organstellung des Vorstands auch in sonstiger Weise enden.
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Das Vorstandsamt endet unproblematisch durch Fristablauf. Gem. Art. 46 Abs. 1 SE-VO kann die Bestellung des Vorstands nur für höchstens sechs Jahre erfolgen.[33] Wenn nach diesem Zeitraum keine Wiederbestellung erfolgt, endet das Vorstandsamt automatisch. Eine Beendigung nach sechs Jahren tritt auch ein, wenn die Vorstandsbestellung – entgegen Art. 46 Abs. 1 SE-VO – unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als sechs Jahre erfolgte.[34]
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Unproblematisch ist auch die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung. Sie erfolgt im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mit dem Vorstand, in dem regelmäßig auch sein Anstellungsverhältnis aufgehoben wird. Die einvernehmliche Beendigung bedarf gem. §§ 108, 112 AktG eines Beschlusses des Aufsichtsrats. In dem Beschluss wird der Aufsichtsratsvorsitzende in der Regel ermächtigt, den Aufhebungsvertrag mit dem Vorstand zu unterzeichnen.[35]
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Im Gesetz nicht geregelt ist die einseitige Amtsniederlegung durch den Vorstand als Gegenstück zum Widerruf der Bestellung. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Vorstand das Recht haben muss, sein Organverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu beenden.[36]
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Unproblematisch ist die Amtsniederlegung, wenn ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung vorliegt, z.B. eine unberechtigte Entlastungsverweigerung.
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Problematisch ist, ob der Vorstand für die Amtsniederlegung entsprechend § 84 Abs. 3 S. 1 AktG einen wichtigen Grund haben oder zumindest angeben muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss analog § 84 Abs. 3 S. 4 AktG unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zugang der Niederlegungserklärung bei einem Aufsichtsratsmitglied die Bestellung enden.[37] Die Rechtsprechung hat zumindest für den GmbH-Geschäftsführer bei der Amtsniederlegung auf die Berufung auf einen wichtigen Grund verzichtet.[38] Für den Vorstand einer AG sollte aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend verfahren werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft in aller Regel ohnehin kein Vertrauen in einen Vorstand hat und kein Interesse mehr an dessen Tätigkeit hat, wenn er sein Amt niederlegt. Daher kommt es nicht darauf an, ob er für die Niederlegung wichtige Gründe hat oder nicht. Eine Ausnahme sollte lediglich in Missbrauchsfällen gemacht werden, insbesondere bei der Amtsniederlegung zur Unzeit. Bei einem funktionsfähigen Aufsichtsrat dürften diese Fälle jedoch eher selten sein.[39]
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Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Amtsniederlegung wird allerdings im Hinblick auf den Anstellungsvertrag relevant. Es ist anerkannt, dass eine gleichzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages bei der Amtsniederlegung durch den Vorstand nicht erforderlich ist, weil der Anstellungsvertrag die materielle Absicherung des Vorstands darstellt. Legt der Vorstand somit sein Amt aus wichtigem Grund nieder, kann er weiter die Vergütung aus seinem Anstellungsvertrag verlangen. Die Amtsniederlegung ist dann kein wichtiger Grund für die Gesellschaft, das Anstellungsverhältnis gem. § 626 BGB zu kündigen.[40] Hat der Vorstand jedoch keinen wichtigen Grund für die Amtsniederlegung, ist die unberechtigte Amtsniederlegung stets ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft.[41] Zudem verletzt der Vorstand bei einer Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft aus dem Anstellungsverhältnis und kann sich so schadensersatzpflichtig machen.[42]