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3.2.4 Amtszeit

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Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beginnt nicht zwingend mit dem Bestellungsakt. Die Bestellung kann auch aufschiebend befristet auf einen späteren Termin erfolgen.[118]

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Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder kann in der Satzung durch Hauptversammlungsbeschluss frei bestimmt werden. Die SE-VO schreibt lediglich eine Höchstdauer vor. Nach Art. 46 Abs. 1 SE-VO können Aufsichtsratsmitglieder wie Vorstände[119] höchstens für sechs Jahre bestellt werden. Es ist zulässig, wenn die Satzung bloß eine Höchstdauer, die sechs Jahre nicht überschreitet, festlegt und die Hauptversammlung die konkrete Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds bestimmt.[120]

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Fraglich ist, ob die Regelungen der AG für den ersten Aufsichtsrat auf die SE anwendbar sind. Für den ersten Aufsichtsrat bei der AG endet die Amtszeit gem. § 30 Abs. 1 S. 1 AktG spätestens mit Beendigung der Hauptversammlung, die gem. § 120 AktG über die Entlastung für das erste Rumpf- oder Vollgeschäftsjahr beschließt. Für eine Anwendung auf die SE könnte der Wille des Gesetzgebers nach einem möglichst weitgehenden Gleichlauf zwischen nationalem Aktienrecht und dem Recht der SE sprechen.[121] Art. 46 Abs. 1 SE-VO enthält aber keine Regelung für den ersten Aufsichtsrat, sondern bestimmt für alle Organe sowohl im monistischen als auch im dualistischen System eine einheitliche Höchstamtszeit von sechs Jahren. Die SE-VO sieht somit keine an die Beschlussfassung der Hauptversammlung anknüpfende Amtszeit vor, sodass auch der erste Aufsichtsrat für sechs Jahre bestellt werden kann.[122]

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