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3.2.3 Gerichtliche Bestellung

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Wenn dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder angehören, als nach dem Gesetz oder der Satzung für seine Beschlussfähigkeit erforderlich ist, kann das Handelsregistergericht (§ 145 FGG) auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs gem. § 104 Abs. 1 AktG ein Aufsichtsratsmitglied bestimmen, um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats herbeizuführen. Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder verlieren ihre Ämter automatisch, sobald der Mangel behoben ist (§ 104 Abs. 5 AktG). Die gerichtliche Bestellung endet somit kraft Gesetzes, sobald der Aufsichtsrat beschlussfähig oder die Unterbesetzung entfallen ist.[116] Auch bei einer gerichtlichen Bestellung muss der Bestellte gegenüber dem Gericht seine Bestellung annehmen.[117]

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