Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 370
3.3.1 Wegfall der persönlichen Voraussetzungen
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Außer durch Zeitablauf endet das Aufsichtsratsmandat, wenn nachträglich die persönlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats wegfallen, das Aufsichtsratsmitglied z.B. Organ einer Tochtergesellschaft wird (§ 100 Abs. 2 Ziff. 2 AktG), eine Überkreuzverflechtung eintritt (§ 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG) oder das Aufsichtsratsmitglied zum Vorstand bestellt wird (§ 105 AktG). Bei Arbeitnehmervertretern endet das Aufsichtsratsmandat bei Ausscheiden aus dem Unternehmen (§ 24 Abs. 1 MitbestG).