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3. Das Aufsichtsorgan

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Art. 40 Abs. 1 SE-VO bestimmt, dass das Aufsichtsorgan die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan überwacht und dabei nicht berechtigt ist, die Geschäfte der SE selbst zu führen. Diese Regelung entspricht § 111 Abs. 1 und 4 S. 1 AktG. Weitergehende Regelungen finden sich in der SE-VO nicht, sodass über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO das deutsche AktG weitgehend Anwendung findet. Der deutsche Gesetzgeber hat in dem Bestreben einen möglichst weitgehenden Gleichlauf mit dem nationalen Aktienrecht zu schaffen, nur sehr wenige Regelungen zum Aufsichtsorgan im dualistischen System in das SEAG aufgenommen. Diese Regelungen entsprechen weitgehend dem deutschen Aktienrecht.[94]

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