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2.3.1 Trennungstheorie

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Von der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand, durch die der Vorstand seine Vertretungs- und Handlungsbefugnis für die Gesellschaft erhält, ist sein schuldrechtliches Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Nach der sog. Trennungstheorie sind die korporationsrechtlichen und die schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Vorstandsmitglied und SE streng zu trennen. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in § 84 Abs. 1 S. 1, 5, Abs. 3 S. 1 und 5 AktG.[43]

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Die teilweise vertretene Einheitstheorie[44] widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 84 AktG als auch seiner Entstehungsgeschichte. Überzeugende sachliche Vorteile der einheitlichen Behandlung bestehen ebenfalls nicht. Die einheitliche Behandlung ist auch nicht praktikabel, da das Organverhältnis – wie bereits gezeigt – eine vom Anstellungsvertrag unterschiedliche Entwicklung nehmen kann.[45]

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