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3.3.3 Abberufung

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Von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder können von ihr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gem. § 103 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG abgewählt werden. Die Satzung kann eine größere oder kleinere Mehrheit bestimmen. Die Beschlussvoraussetzungen müssen jedoch für alle Aufsichtsratsmitglieder einheitlich sein. Eine unterschiedliche Behandlung der Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse oder der sonstigen Erfordernisse der Abberufung verstößt gegen das Prinzip gleichwertiger Amtsstellung und ist unzulässig.[127] Auch eine Differenzierung des Mehrheitserfordernisses danach, ob die Abberufung mit oder ohne wichtigen Grund erfolgt, ist aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig, da über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, in der Regel Streit bestehen wird und eine dem § 84 Abs. 3 S. 4 AktG entsprechende Vorschrift für den Aufsichtsrat fehlt.[128]

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Die Abberufung muss wie die Bestellung als korporationsrechtliches Rechtsgeschäft gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied erklärt werden. Wenn das betroffene Aufsichtsratsmitglied in der Hauptversammlung anwesend ist, geht die Erklärung mit dem Wortlaut des Beschlussergebnisses zu. Gegenüber abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern wird die Abberufung durch Mitteilung der Abberufung durch den Vorstand (§ 78 AktG) wirksam. Teilweise wird vertreten, dass es egal sei, durch wen und auf welchem Weg die Abberufung dem Aufsichtsratsmitglied erklärt wird.[129] Um die für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erforderliche Rechtssicherheit herzustellen, sollte aber eine Erklärung des Vorstands als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft verlangt werden.[130]

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Entsandte Aufsichtsratsmitglieder können gem. § 103 Abs. 2 S. 1 AktG von den entsendungsberechtigten Aktionären jederzeit abberufen werden. Wenn das Entsendungsrecht entfallen ist, kann die Hauptversammlung die entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 103 Abs. 2 S. 2 AktG). Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung entsandter Aufsichtsratsmitglieder besteht, hat die Hauptversammlung keine Abberufungskompetenz. Die Abberufung hat gem. § 103 Abs. 3 S. 3 AktG durch das Gericht auf Antrag eines Minderheitsquorums der Aktionäre zu erfolgen. Die Abberufung durch den Entsender erfolgt in derselben Form wie die Entsendung. Der Entsender erklärt gegenüber dem Vorstand sein Abberufungsverlangen.[131]

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Wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds vorliegt, kann das Gericht gem. § 103 Abs. 3 AktG das Aufsichtsratsmitglied abberufen, wobei es unerheblich ist, ob es sich um ein entsandtes, ein gewähltes oder vom Gericht bestelltes Aufsichtsratsmitglied handelt. Die ganz herrschende Meinung beurteilt das Vorliegen eines wichtigen Grundes wie bei der Abberufung der Vorstandsmitglieder entsprechend § 84 Abs. 3 S. 2 AktG danach, ob die Fortsetzung des Amtsverhältnisses bis zum Ablauf der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist.[132] Antragsberechtigt ist gem. § 103 Abs. 3 S. 1 AktG der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Antragstellung (§ 103 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG).[133]

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