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3.4 Aufgaben des Aufsichtsorgans
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Zentrale Aufgabe des Aufsichtsorgans ist gem. Art. 40 Abs. 1 S 1 SE-VO die Überwachung des Leitungsorgans. Zur Führung der Geschäfte der SE ist das Aufsichtsorgan gem. § 40 Abs. 1 S. 2 SE-VO nicht berechtigt. Diese Aufgabenzuweisung entspr. § 111 Abs. 1 und 4 S. 1 AktG. Das SEAG enthält dazu keine weiteren Ausführungsregelungen.
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In § 19 SEAG wird dem Aufsichtsorgan das Recht eingeräumt, bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Diese Regelung entspricht § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. Aufgrund der relativ rudimentären Regelungen in der SE-VO und der Zurückhaltung des nationalen Gesetzgebers im SEAG beurteilen sich die Zuständigkeit und die Aufgaben des Aufsichtsorgans der SE gem. Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO weitgehend nach dem AktG.[134]